Anhörung zum neuen Urheberrecht II: Wissenschaftsschranken und Privatkopie

Diesen Montag wurden die Anhörungen zur Novelle des Urheberrechts durch den so genannten Zweiten Korb fortgesetzt. Hierbei ging es vor allem um besondere Schranken für Bildung und Wissenschaft, die Zukunft der Privatkopie und die Einführung einer Bagatellklausel. Auch ein Mitglied der iRights-Redaktion war als Sachverständiger geladen.

29.11.2006 Artikel

Schranken für Bildung und Wissenschaft

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben, durch die Novelle des Urheberrechts, Deutschland bildungs- und wissenschaftsfreundlicher zu gestalten. Ziel des reformierten Urheberrechtes soll es sein, die Rahmenbedingungen für eine produktive wettbewerbsfähige Wissenschaft und ein leistungsfähigeres Bildungssystem zu schaffen. Der Sachverständige Reto Hilty, Direktor des Max-Plank-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, äußerte daran in der Anhörung Zweifel. Der bisherige Gesetzesentwurf werde diesen Zielvorstellungen nicht gerecht.

Hilty führte aus, dass Märkte im Bereich Bildung und Wissenschaft keine klassischen Märkte seien, in denen attraktive Angebote nur durch Konkurrenz und Wettbewerb entstehen. Vielmehr sei es von zentraler Bedeutung, dass der Zugang zu Wissenschaft und Bildung erhalten bleibt. Man dürfe bei einer Neuregelung nicht nur auf den Schutz des geistigen Eigentums achten. Wissenschaftler seien davon abhängig, bestimmte Informationen kostengünstig oder umsonst zu bekommen. Informationen seien nicht einfach austauschbar. Durch die geplante gesetzliche Festschreibung eines zusätzlichen rechtlichen Schutzes von Kopierschutzmaßnahmen finde somit eine nationale Einschränkung des Wissenschaftswettbewerbes statt.

Hilty setzte sich daher für eine Regelung ein, nach der es Autoren wissenschaftlicher Zeitschriftenbeiträge gestattet sein soll, ihre Artikel sechs Monate, nachdem sie sie erstmals in einem Verlag veröffentlicht haben, noch mal im Internet zu veröffentlichen. Dies solle auch gelten, wenn der Autor seinem Verlag exklusive Nutzungsrechte eingeräumt habe. Auf diese Weise könne die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse erheblich gefördert werden.

Elektronische Leseplätze und Kopienversand

Ein weiterer Vorschlag im Zweiten Korb besteht darin, bestimmten öffentlichen Institutionen (wie vor allem den Bibliotheken) zu erlauben, elektronische Leseplätze einzurichten und dabei, auch ohne Erlaubnis der Urheber, geschützte Werke zur Verfügung zu stellen. Aller Voraussicht nach stellt sich der Gesetzgeber dabei jedoch eine Beschränkung auf die im jeweiligen Bestand befindlichen Werke vor. Ein weiterer zentraler Aspekt des Zweiten Korbes liegt darin, ob und unter welchen Umständen Bibliotheken Kopien aus Büchern oder von Zeitschriftenartikeln elektronisch versenden dürfen.

Hilty vertrat zu beiden Aspekten die Ansicht, dass solche Maßnahmen schon heute nicht mehr zeitgemäß seien und die zu diesem Zweck einzuführenden Freiheiten nur eine Notlösung darstellten. So spiele der Versand von Kopien in der Wissenschaft kaum mehr eine Rolle. Vielmehr greifen Wissenschaftler vermehrt auf einfacher zugängliche Online-Archive und Sammlungen zurück. Elektronische Leseterminals seien ebenfalls nicht mehr zeitgemäß – es würden neue Geschäftsmodelle der Verlage benötigt, in deren Rahmen wissenschaftliche Publikationen online zugänglich gemacht werden könnten. Der Sachverständige plädierte jedoch trotzdem für die Aufnahme einer Schranke in die Novelle, da sie einen Schritt in die richtige Richtung darstelle. Im Gesetzesentwurf ist dazu vorgesehen, dass öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive die Möglichkeit haben sollen, elektronische Leseplätze einzurichten.

Hilty forderte darüber hinaus, dass alle Bildungseinrichtungen davon profitieren und die Liste der berechtigten Einrichtungen erweitert werden solle. Dafür, dass die Werke an elektronischen Terminals zugänglich gemacht würden, soll an die Verlage eine angemessene Vergütung entrichtet werden. Diese kann jedoch nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Andreas Baer vom Verband der Bildungsmedien e.V. unterstützte eine Ausnahmeregelung für Schulbücher, im Gesetz „Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind“ genannt, und wies darauf hin, dass Schulbuchverlage besonders von der geplanten Regelung betroffen wären. Dies erkläre sich daraus, dass Schulbücher oftmals eine sehr geringe Auflage hätten. Er warnte ebenfalls vor der Einführung gesetzlicher Schranken, die die Erweiterung des Kopienversandes vorsehen, da dadurch die Existenz vieler kleinerer Schulbuchverlage gefährdet werde.

Gabriele Beger vom Deutschen Bibliotheksverband unterstützte die geplante Regelung für elektronische Leseplätze in Bibliotheken und sah darin lediglich eine Übertragung der bisherigen analogen Nutzungsmöglichkeiten von Büchern und Zeitschriften auf den digitalen Bereich. Sie zeigte sich zudem kompromissbereit, eine Lösung mit den Verlagen hinsichtlich der Nutzung und Vergütung ohne eine gesetzliche Regelung zu finden. In diesem Zusammenhang forderte sie den Gesetzgeber auf, die geplanten Vergütungen für die Rechteinhaber für die Nutzung von geschützten Werke an elektronischen Leseplätzen eindeutig festzulegen.

Rainer Kuhlen, Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, unterstützte einen campusweiten Online-Zugriff auf Werke der Universitätsbibliotheken und im Rahmen wissenschaftlicher Verbundprojekte. Eine Vergütung für die Nutzung solle dabei nur für Werke, die jünger als drei Jahre sind, entrichtet werden.

Unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Verlage

Haimo Schack, Rechtswissenschaftler an der Universität Kiel, sah in der Forderung nach digitaler Bereitstellung von Werken an elektronischen Leseplätzen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Verwertungsrechte der Verleger. Christian Sprang vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützte die Bedenken von Schack und schlug statt einer gesetzlichen Regelung Selbstverpflichtungen und Lizenzlösungen der Verlage vor.

Anhörung zur Privatkopieschranke

Bei einer weiteren Anhörung vor dem Rechtsausschuss diskutierten Sachverständige am 20. November über die zukünftige Ausgestaltung der urheberrechtlichen Privatkopieregelung. Acht Experten waren zu dieser Anhörung geladen. Auch bei dieser Gelegenheit erntete der aktuelle Regierungsentwurf Lob und Tadel.

Einschränkungen der Privatkopie

Mathias Schwarz vom Filmverband SPIO forderte, zukünftig nicht mehr zuzulassen, dass Nutzer sich Privatkopien von Dritten anfertigen lassen. Diese Befugnis sei, da die meisten Nutzer selbst über Kopiergeräte verfügten, heute nicht mehr erforderlich und im Übrigen missbrauchsanfällig. Dem schloss sich Peter Zombik vom Verband der Musikindustrie (IFPI) an, der zudem forderte, dass Privatkopien zukünftig nur noch von einem eigenen Original angefertigt werden dürfen. Auch solle ein Verbot von „intelligenter Aufnahmesoftware“ eingeführt werden. Derartige Programme ermöglichen es den Nutzern, sich ihre Lieblingstitel automatisch von Internetradioprogrammen aufnehmen und zusammenstellen zu lassen. Der Einsatz solcher Programme – so Zombik – würde dem Absatz von CDs erheblich schaden.

Diesen Forderungen der Musik- und Filmindustrie widersprachen Patrick von Braunmühl vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Till Kreutzer von iRights.info. Derartige Einschränkungen der Privatkopieregelung seien weder vermittelbar noch kontrollierbar. Im Übrigen würden hierdurch vor allem wirtschaftliche benachteiligte Bürger unangemessen benachteiligt, da in vielen Haushalten weder die Mittel zur Anschaffung von Kopiergeräten noch von originalen Werkexemplaren vorhanden seien. Till Kreutzer merkte zudem an, dass es bei einer Beschränkung auf Privatkopien vom eigenen Original zukünftig nicht mehr möglich wäre, Fernsehsendungen aufzuzeichnen oder Kopien von Büchern aus der Bibliothek zu machen.

Gegen weitere Beschränkungen der Privatkopieregelung sprachen sich auch Jürgen Becker von der GEMA und Wolfgang Schimmel als Vertreter der „Initiative Urheberrecht“ aus. Die Initiative repräsentiert verschiedene Urheberverbände (unter anderem den DJV, den Deutschen Komponistenverband und den Verband deutscher Schriftsteller). Die Urheber – so Schimmel – würden unter Einschränkungen der Privatkopieregelung nur leiden, weil damit auch die für private Kopien erzielten Pauschalvergütungen sinken würden.

„Durchsetzbarkeit“ der Privatkopieregelung gegen Kopierschutz-Mechanismen

Aus Sicht der Urheber könne man sich laut Schimmel durchaus auch eine begrenzte Durchsetzbarkeit der Privatkopie gegenüber technischen Schutzmaßnahmen vorstellen. Die Nutzer sollten zumindest in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Privatkopie bestehen können, in denen sie ein eigenes Original besitzen. Eine derartige Stärkung der Verbraucherbelange forderte auch Patrick von Braunmühl, denn die gegenwärtige Rechtslage bedeute eine faktische Abschaffung der Privatkopie.

Wenig begeistert zeigten sich dagegen die Vertreter der Unterhaltungsindustrie von einer durchsetzungsstarken Privatkopieregelung. Immerhin wären sie in einem solchen Fall verpflichtet, es Käufern von CDs oder DVDs zu ermöglichen, dass diese Kopien trotz Kopierschutzmaßnahmen herstellen könnten. Uneinig waren sich in diesem Punkt auch der Rechtswissenschaftler Haimo Schack von der Universität Kiel und der Richter am Bundesgerichtshof Joachim Bornkamm. Während Schack meinte, es sei dauerhaft kaum haltbar, die Nutzerinteressen derart zu benachteiligen, war Bundesrichter Bornkamm der Ansicht, dass es durchaus angemessen sei, die Nutzer auf den Erwerb eines zweiten Originals zu verweisen.

Bagatellklausel

Wenig Zuspruch erntete schließlich der noch im ersten Gesetzesentwurf enthaltene, zwischenzeitlich aber gestrichene, Vorschlag, Urheberrechtsverletzungen im Bagatellbereich von der Strafbarkeit auszunehmen. „Die Bagatellklausel wäre ein völlig falsches Signal“, waren sich Peter Zombik (IFPI) und Matthias Schwarz (Filmverband SPIO) einig. Dem schloss sich Rechtswissenschaftler Schack mit der Bemerkung an, dass man schließlich auch niemand ernsthaft in Erwägung zöge, kleine Ladendiebstähle straflos zu stellen. Den Einwand von Till Kreutzer und Patrick von Braunmühl vom vzbv, dass es unangemessen sei, Millionen Bürger zu kriminalisieren, wollte keiner der anderen Sachverständigen teilen.

Wie es weiter geht

Am 29. November wird es eine weitere Anhörung vor dem Rechtsausschuss geben, die das umstrittene Thema „unbekannte Nutzungsarten“ zum Gegenstand hat. Danach müssen sich Rechtsausschuss und die anderen beteiligten Ausschüsse auf eine Beschlussempfehlung an den Bundestag einigen. Dieser hat dann abschließend über den Zweiten Korb zu entscheiden.

© iRights.info: Till Kreutzer und Philipp Otto


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