Sprachkenntnisse

Bundesrat: Schöffen müssen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein

(hib/BOB/TEP) Ein bei Gericht amtierender Schöffe (ehrenamtlicher Richter) soll nach Meinung des Bundesrates ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um an einer Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbstständig teilnehmen zu können. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll deswegen um einen entsprechenden Passus ergänzt werden.

27.04.2010 Pressemeldung Deutscher Bundestag

Schöffen, die trotz mangelnder Sprachkenntnisse dennoch gewählt werden, sollen später von der Liste wieder gestrichen werden können. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (17/1462) vorgelegt. Sie erläutert, dass beispielsweise das Alter der Schöffen (zwischen 25 und 70 Jahren), der Wohnsitz und gesundheitliche Gründe im GVG geregelt sind, Vorgaben über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aber fehlen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Zugangs aller gesellschaftlichen Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist nach der Meinung der Union nicht zu befürchten. Die Länderkammer hat im August 2005 schon einmal den selben Vorstoß unternommen (15/5950), konnte sich seiner Zeit aber damit nicht durchsetzen.

Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, dass ausreichende deutsche Sprachkenntnisse Voraussetzung dafür sind, dass Schöffen ihrer Aufgabe gewachsen sind. Sie unterstützt den Gesetzentwurf daher im Grundsatz. Gleichwohl müsse geprüft werden, mit welcher Formulierung im Gesetz dem Anliegen am besten Rechnung getragen werden kann.

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