Europa

EU-Kommission verklagt Frankreich und Luxemburg wegen ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf E-Books

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich und Luxemburg eingereicht, weil beide Staaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf elektronische Bücher erheben (Frankreich: 7 Prozent, Luxemburg: 3 Prozent). Die Bereitstellung digitaler Bücher gilt als eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die nicht in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt ist und daher nicht zum ermäßigten Satz besteuert werden darf.

11.03.2013 Pressemeldung DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Die EU-Kommission überprüft derzeit den Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze und will dazu bis Jahresende einen Vorschlag machen, der ähnliche Gegenstände und Dienstleistungen gleich besteuert und den technischen Fortschritt berücksichtigt. Bis dahin hält sie die Einhaltung bestehender Vorschriften – auch mit Blick auf einen fairen Steuerwettbewerb – für zwingend. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf spürbare Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Beschluss der Kommission, den Gerichtshof zu befassen, ist auf das Versäumnis von Luxemburg und Frankreich zurückzuführen, ihre innerstaatlichen Steuervorschriften an das EU-Recht anzupassen. Zu diesem Zweck hatte die Kommission am 24. Oktober 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Bestehendes Recht ist einzuhalten. Andererseits kann man der Aussage von Steuer-Kommissar Šemeta, dass die steuerliche Behandlung traditioneller und digitaler Bücher geklärt werden muss, nur zustimmen. Darüber hinaus gehört der Katalog ermäßigt besteuerter Waren und Dienstleistungen dringend und durchgreifend überarbeitet.
(Wei)


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