Rundfunkgebühren für PC in Schulen?

(bikl) Die Ministerpräsidenten haben am 19. Oktober 2006 beschlossen, dass für "Neuartige Rundfunkgeräte", das sind auch Internet-PCs, ab Januar 2007 eine GEZ-Gebühr in Höhe von EUR 5,52 zu entrichten ist. Betroffen davon können auch Kindergärten, Schulen und Hochschulen sein.

29.12.2006 Artikel

Ab Januar 2007 werden alle neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, das sind vor allem Computer, PDAs oder Handys, die Rundfunkprogramme aus dem Internet wiedergeben können, gebührenrechtlich wie "normale" Rundfunkempfangsgeräte behandelt. Das heißt, es besteht eine Gebührenpflicht. Dies gilt aber nur, wenn nicht bereits für ein normales Empfangsgerät, also Radio oder Fernseher, gezahlt wird.

Die neue Regelung bezieht sich auf sogenannte "neuartige Rundfunkempfangsgeräte". Diese Geräte müssen zu drahtlosem oder drahtgebundenem, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sein. Das können inzwischen die meisten Computer, PDAs, Handys usw., die dazu nicht unbedingt mit einer speziellen TV-Karten oder ähnlichem ausgestattet sein müssen, weil sie ja schon per Internet empfangsbereit sind. Die Internetfähigkeit dieser Geräte kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie zum Beispiel über Netzwerkanschlüsse, WLAN, Bluetooth oder UMTS verfügen. Zu prüfen ist allerdings jeder Einzelfall, denn Internetfähigkeit der Geräte allein - ohne Möglichkeit, die erforderlichen Providerleistungen zu nutzen - wird eine Empfangsmöglichkeit in der Regel ausschließen. Sie kann allerdings bei einem mobilen Gerät, das über WLAN-Austattung verfügt, trotzdem im Sendebereich eines frei oder codiert zugänglichen Hot-Spots gegeben sein.

Wie auch immer, für Schulen und andere Bildungseinrichtungen gilt weiterhin die Zweitgeräteregelung. Wird nämlich für ein standarmäßiges Rundfunk- oder Fernsehempfangsgerät die entsprechende Gebühr entrichtet, dann werden auch "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" gebührenmäßig wie „normale“ Zweitgeräte behandelt und die sind in aller Regel gebührenfrei.

Anders bei Einrichtungen, die bislang keinerlei Rundfunkempfangsgeräte im Einsatz haben, aber über "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" und Internetanschluss verfügen. Hier ist für einen der Computer ab 1. Januar 2007 die Rundfunkgebühr zu entrichten.

Die Redaktion 'Recht' von lehrer-online.de hat die neue Gesetzeslage in dem Special „Schon für den PC GEZahlt?“ ausführlich behandelt und informiert auch über die Gebührenpflicht im Fall einer gemischten privaten und dienstlichen Nutzung des PC etwa bei Lehrkräften.


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Weiterführende Links

  • Lehrer-Online-Special: Schon für den PC GEZahlt?
  • Infos der GEZ zur neuen Gebührenpflicht

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