Abschreibung

Verlustvortrag der Ausbildungskosten endlich möglich

17.08.2011 Artikel

Ausbildungskosten und Studiengebühren dürfen künftig von der Steuer abgesetzt werden, zietiert spiegel.de ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Eine gute Botschaft für Studenten und Lehrlinge, die während der Ausbildung in der Regel über kein steuerpflichtiges Einkommen verfügen, Kosten also nicht steuermindernd gelten machen können. Das ist jetzt vorbei: Soweit Studium und Ausbildung Kosten für eine spätere Berufstätigkeit verursacht haben, können sie als Verlustvortrag mit dem Einkommen aus dieser Tätigkeit verrechnet werden.

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