Neuregelung der Haftung an Universitätsklinika verbindlich
Der Freistaat Bayern hat die Haftung der Ärzte und Krankenschwestern der bayerischen Universitätsklinika auf eine neue Grundlage gestellt.
21.10.2005 Bayern Pressemeldung Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und KunstDies hat das Wissenschaftsministerium den bayerischen Universitätsklinika mitgeteilt. "Die neue Regelung, die ab sofort gilt, bringt eine wichtige Entlastung für Ärzte und Krankenschwestern. Kostspielige Versicherungen gegen Haftungsfälle sind nicht mehr notwendig", erklärte Bayerns Wissenschaftsminister Thomas Goppel. "Das finanzielle Haftungsrisiko des behandelnden Arztes ist künftig im Normalfall auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt; ausgenommen sind selbstverständlich die - praktisch nie vorkommenden - Fälle von vorsätzlicher Schädigung oder von Handlungen unter Alkohol oder Drogen", so der Wissenschaftsminister.
Mit der Neuregelung begrenzt der Freistaat Bayern im Falle der Haftungspflicht gegenüber einem Patienten seinen Rückgriff gegenüber seinen Bediensteten auf maximal drei Monatsbezüge. Wenn der Arzt oder die Krankenschwester selbst vom Patienten verklagt wird, übernimmt das Klinikum das Haftungsrisiko in gleichem Umfang, so dass auch in diesem Fall der Arzt oder die Krankenschwester nur im Umfang von maximal drei Monatsgehältern haftet. Als Konsequenz dieser Neuregelung werden somit Haftungsrisiken für Ärzte und Krankenschwestern entfallen, die der Einzelne bisher mit einer privaten Berufshaftpflichtversicherung abdecken musste. Die neue Regelung gilt für alle in den Universitätsklinika Beschäftigten, soweit sie unmittelbar in der Krankenversorgung tätig sind und ihre Tätigkeit dadurch gefahrgeneigt ist.
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