VGH und Bildung

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes: Nachtragshaushalt 2010 verfassungswidrig

15.03.2011 Artikel

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Die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den NRW-Nachtragshaushalt 2010, fasst zentrale Feststellungen zusammen:

Mit dem Nachtragshaushalt hat der Gesetzgeber (der Landtag NRW, der mit Mehrheit dem Haushalt zugestimmt hat) nicht ausreichend deutlich gemacht, ob überhaupt eine Störung des gesamtgesellschaftlichen Gleichgewichts besteht, um eine Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze zu rechtfertigen.

Alleine dieser Aspekt führte dazu, dass der Verfassungsgerichtshof zu der Einschätzung kam, dass der Nachtragshaushalt verfassungswidrig sei. Der VGH hat angesichts dieser Feststellung die Prüfung der Frage, ob die vorgesehenen kreditfinanzierten Rücklagenbildungen (z.B. WestLB und auch im Elementarbereich für die "konnexitätsrelevanten" Ausgaben für den U-3-Ausbau) möglich sind, "offen gelassen". * Anmerkungen:* Aus dieser Entscheidung ergeben sich jetzt auf für den Elementarbereich Konsequenzen:

  • Auch im Landeshaushalt 2011 können keine zusätzlichen Schulden und Rücklagen gebildet werden.
  • Die Landesregierung muss zur Finanzierung der Vorhaben im Rahmen der vorhandenen Mittel Prioritäten setzen.
  • Zukünftig müssen zur Finanzierung von Schwerpunktsetzungen Mittel aus anderen Bereichen "abgezogen" werden.

Jetzt wird in NRW deutlich, was die Ankündigungen in Bezug auf Prioritätensetzungen für den Elementarbereich "wert" sein werden.


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