VGH und Kitas

KiBiz in NRW: Einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofes NRW hat deutliche Auswirkungen auf KiTas!

19.01.2011 Artikel

Die mit der einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofes NRW getroffene Entscheidung, dass,so die Überschrift in der Presseerklärung des Gerichts, kein Vollzug des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 erfolgen darf und eine Entscheidung in der Hauptsache erst im März 2011 erfolgt, hat u.U. erhebliche Folgen für den Elementarbereich in NRW. Tatsächlich bedeute die Entscheidung nach einer Erklärung des Finanzministers, dass das Gericht der Landesregierung lediglich 2 Auflagen gemacht habe, nämlich die Haushaltsbücher erst später zu schließen und bis dahin keine neuen Kredite aufzunehmen.

Anmerkungen:

In dem Gesamtpaket war u.a. vorgesehen, zusätzlich 150 Mio. Euro aus Landesmitteln für die Sicherung von Maßnahmen zum U3-Ausbau bereitzustellen. 800 Projekte in Tageseinrichtungen sollten damit gesichert werden. Da die Mittel bereits bis zum 31.12.2010 den Jugendämtern bewilligt wurden, wurden sie bereits eingesetzt.

Das Land NRW hat damit, vergleichbar mit der Handhabung in anderen Bundesländern, ein eigenes Landesausbauprogramm zur Verfügung gestellt, um die dringend erforderlichen zusätzlichen Angebote für Kinder unter 3 Jahren zu schaffen. Wie dringend die Bereitstellung der Mittel war, wird alleine daran deutlich, dass nach den Anmeldungen der Jugendämter zur Realisierung der Bedarfsquote noch 181 Mio. Euro fehlen und das Land sowieso nur noch einen Anspruch von 120 Mio. Euro aus dem Sondervermögen des Bundes in Anspruch nehmen kann. Es war überdeutlich, dass bisher für den Ausbau zu wenige Landesmittel bereitgestellt wurden.

Angesichts der gesamten Größenordnung der mit dem Nachtragshaushalt vorgesehenen Nettokreditaufnahme von 1,832 Mrd. Euro, hatte sich die zusätzliche Investitionsförderung mit 150 Mio. € recht gering dargestellt. In Bezug auf andere Vorhaben waren durchaus Vorbehalte in Bezug auf die Aufnahme neuer Kredite berechtigt.

Alleine 1,769 Mrd. Euro sollten einer Rücklage zugeführt werden, um die evtl. zu erwartenden Risiken im Zusammenhang mit WestLB abzufedern. Oder es waren auch 370 Mio. Euro vorgesehen, die in eine Rücklage fließen sollten, um damit die aus dem Konnexitätsurteil (12.10.2010) zu erwartenden Finanzierungsansprüche der Kommunen bei den U3-Ausbaukosten abzudecken, obwohl überhaupt noch nicht klar ist, in welchem Umfang Leistungen des Landes für die von der Vorgängerregierung nicht berücksichtigten Verbindlichkeiten entstehen und überhaupt fällig sind.

Bei der Beratung des Nachtragshaushaltes wurde deutlich, dass die vorgesehenen Ansätze als "Schlussabrechnung" zur Vorgängerregierung angesehen wurden. Es wurde jedoch bei der Anhörung zum Nachtragshaushalt jedoch auch kritisch darauf hingewiesen, wieso für eine noch nicht fällige Leistung ein Kredit aufgenommen werden soll, der einer Rücklage zugeführt wird und für dessen Inanspruchnahme und Tilgung zum derzeitigen Zeitpunkt eigentlich "unnötige" Leistungen erbracht werden sollen.

Aus dem Beschluss des VGH, der wegen seiner Einmaligkeit auch als "historisch" bezeichnet wurde, ergeben sich weitergehende Auswirkungen auf den Elementarbereich: Die jetzt im Nachtragshaushalt vorgesehene "Konnexitäts-Erstattungen" für den U-3-Ausbau an Kommunen müssen im Landeshaushalt 2011 "untergebracht" werden. Zusätzlich sind dann aber auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die sich aus den angekündigten, jedoch noch völlig unzulänglichen, Korrekturen des Kinderbildungsgesetzes ergeben (zusätzliche Fachkraftstunden, Berufspraktikanten-Programm, verbesserte Familienzentrenförderung, Elternbeitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr).

Damit würden zudem weder die personelle Besetzung wieder erreicht, die vor der Gültigkeit des KiBiz vor allem bei der Förderung von Kindern unter 3 Jahren bestand, noch die vor allem erforderliche vorzunehmende Korrektur der falsch berechneten Pauschalen (falsche Personalkostendurchschnittswerte, fehlende Anpassung an die Gehaltssteigerungen, Rücknahme der Sachkostenkürzung) überhaupt abgesichert. Die Unzulänglichkeit der Absicht, 1.000 Berufspraktikantenstellen mit einem Sonderprogramm schaffen zu wollen, ist bei rd. 10.000 Einrichtungen ein Tropfen auf den heißen Stein und geht hinter das zurück, was in der Vergangenheit galt: Jede Einrichtung konnte einen zusätzliche Berufspraktikantin einstellen und die tatsächlich entstandenen Personalkosten bezuschusst erhalten.

In dieser Situation wird jetzt erkennbar, ob und in welcher Weise die Landesregierung und die Koalition an der Prioritätensetzung für den Elementarbereich festhält.

Die Pressmitteilung und der Beschluss des VGH sind verfügbar.


Weiterführende Links

  • Pressemitteilung VGH 18.1.2011
  • Eilbeschluss VGH 18.1.2011

Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden