Kinder mit Behinderungen - Förderungsregelungen in Westfalen-Lippe
09.04.2011 Artikel
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Mit dem Rundschreiben 6/2011 vom 8.3.2011 informiert das Landesjugendamt über aktuelle Entwicklungen zur Förderung von Kindern mit Behinderungen.
Danach ergeben sich folgende Neuregelungen bzw. Perspektiven:
1.) Kinder mit Behinderungen, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, sollen ab dem kommenden Schuljahr grundsätzlich nicht mehr die zusätzliche Förderung erhalten, es sie denn, dass dies im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde.
2.) Zukünftig soll der Grundgedanke der LWL-Richtlinien stärker zur Geltung kommen, dass "kein einzelnes Kind mit Behinderung in einer integrativen Kindertageseinrichtung gefördert wird." Bei "neu beantragten Kindern" soll geprüft werden, ob nicht eine andere wohnortnahe Kindertageseinrichtung mit freien Platzkapazitäten zur Verfügung steht.
Mit dem ergänzenden Rundschreiben 6a vom 8.4.2011 wurde auf die Ausnahmemöglichkeiten sowie die Möglichkeit der Förderung über das Kinderbildungsgesetz hingewiesen.
Anmerkungen:
Diese Maßgaben für die individuelle Förderung von Kindern, die m.E. nicht in ausreichender Weise u.a. das Wunsch- und Wahlrechtes der Eltern und vor allem die sich aus der UN-Kinderrechts- und Inklusions-Konvention ergebenden Verpflichtungen beachten, bedürfen einer Korrektur.
U.a. werden nicht in ausreichendem Maße u.a. folgende Aspekte berücksichtigt:
1.) Mit der gerade am 30.3.2011 beschlossenen Änderung des Schulgesetzes in NRW, die im Zusammenhang mit dem Stopp der weiteren Vorverlegung der Schulpflicht das Recht der Eltern gestärkt hat, nicht nur einen Antrag auf eine frühere Einschulung, sondern gerade auch auf eine Rückstellung von der Schulpflicht zu stellen, soll sichergestellt werden, dass Kinder zum individuell passenden Zeitpunkt eingeschult werden. Dies gilt auch auf Kinder mit Behinderungen. Wenn also Kinder mit Behinderungen vom Schulbesuch zurückgestellt werden, dürfte damit doch in keiner Weise eine Reduzierung ihrer Förderungsmöglichkeiten verbunden sein und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe seine Unterstützung in Frage stellen und zurücknehmen. Dies würde den Sinn der im Schulgesetz enthaltenen Neuregelung und der Aufgabenstellung der Integration zuwider laufen.
2.) In vergleichbarer Weise erscheint die Regelung, dass kein einzelnes Kind mit einer Behinderung in einer "integrativen Kindertageseinrichtung" gefördert werden soll, schon fast als "Integrationshemmnis".
Wenn sich z.B. herausstellt, dass bei einem Kind, das bereits eine Tageseinrichtung besucht, eine Behinderung droht oder festgestellt wird, müssten doch gerade im Sinne der Inklusions-Konvention Barrieren beseitigt und an allen Orten entsprechend passende Förderungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dies gilt entsprechend auch für die Ausstattung von Einrichtungen, die Eltern im Rahmen ihres Wahlrechtes für die Förderung ihres Kindes - auch wenn es von einer Behinderung bedroht oder als "behindert" eingeschätzt wird - eine bestimmte Einrichtung mit einer bestimmten inhaltlichen Ausrichtung, einem bestimmten Angebot gewählt haben. Eltern haben doch das umfassende Recht nach dem SGB VIII, die Grundrichtung der Erziehung zu bestimmten. Dies gilt auch für Eltern mit "behinderten" Kindern. Eine solche Regelung würde ebenso dazu beitragen, Kinder zu behindern.
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