Kommunale Tageseinrichtungen sind keine Betriebe gewerblicher Art
03.01.2011 Artikel
Mit der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 28.12.2010 (6 K 2138/08) wurde festgestellt, dass es sich bei den von einer Kommune betriebenen Kindergarten nicht um einen Betrieb "gewerblicher Art" handelt, für den Körperschaftsteuern zu zahlen wären.
**Damit wurde die Auffassung bestätigt, dass es sich bei dem Angebot der Vorhaltung von Kindertageseinrichtungen um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe handelt und die Kommune mit ihren Einrichtungen auch nicht im Wettbewerb zu anderen Anbietern steht. ** Anmerkungen:
Diese Entscheidung schafft Kommunen zunächst nur eine befristete Klarheit, da der Senat in seiner Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision zugelassen hat.
Ausführlichere Einschätzungen zur Bedeutung des Urteils u.a. bei der "Rechtslupe" erhältlich.
Weiterführende Links
- DATEV Information zum Urteil
- Rechtslupe informiert
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