Urteil kritisiert KiBiz

NRW-Verfassungsgerichtshof korrigiert das KiBiz: Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich!

22.10.2010 Artikel

Mit seiner Entscheidung hat der NRW-Verfassungsgerichtshofs am 12.10.2010 den Beschwerden von 17 kreisfreien Städten und zwei Kreisen stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die im KiBiz enthaltenen Regelungen zur Beteiligung der Kommunen beim U-3-Ausbau mit der Landesverfassung nicht vereinbar sind.

Damit ist überdeutlich, dass eine entsprechende Nachbesserung im KiBiz erfolgen muss, durch die die kreisfreien Städte und Landkreise unmittelbar bei dem U-3-Ausbau entlastet werden müssen. Es ist anzunehmen, dass dies auch für kreisangehörige Gemeinden gilt. Ihre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie von den Regelungen nicht unmittelbar betroffen sind.

Diese Regelung wird nicht nur mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für das Land verbunden sein, zumal die Anteile der Kommunen an der Aufbringung der Betriebs- und Investitionskosten jetzt neu bemessen werden müssen. Auch die Trägeranteile der freien Träger müssen neu austariert werden, zumal gleiche Verhältnisse wie für kommunale Einrichtungen gelten sollten. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Diskussion über die Abschaffung von Elternbeiträgen verbieten sich Erhöhungen der Elternbelastungen.

Diese zusätzliche Belastung des Landeshaushaltes wäre vermeidbar gewesen, wenn das Land im Jahr 2005 bei der Beratung und Verabschiedung des Kinderförderungsgesetz - Kifög, durch das die Ausbauverpflichtung begründent wurde, auf eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Ausbau- und Betriebskosten gedrängt hätte, zumal der Bund ja "die Musik bestellt" hatte. Das Grundgesetz bietet durch Artikel 72, Absatz 2, da darin eine Verpflichtung des Bundes zur Herstellung vergleichbarer Lebensverhältnisse vorgesehen ist, immer noch einen Ansatz, um eine Beteiligungsverpflichtung des Bundes einzufordern.

Es ist jetzt zu beobachten, ob in NRW die durch das Urteil erzwungene Neuregelung zur finanziellen Entlastung der Kommunen im Rahmen der anstehenden Revision des Kinderbildungsgesetzes einen breiten Raum einnimmt. Ein Überlagern anderer dringlicher Veränderungen sollte dabei vermieden werden.

(Das Urteil des Verfassungsgerichtshof steht jetzt zur Verfügung.)


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