W-Besoldung muss fortentwickelt werden
Das 2002 eingeführte Besoldungssystem W für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler leidet nach Auffassung des Deutschen Hochschulverbands (DHV) an erheblichen Defiziten.
21.03.2007 Pressemeldung Deutscher Hochschulverband (DHV)Hierzu gehören zunächst und vor allem die zu niedrigen Grundgehälter und die hiermit verbundene Absenkung des durchschnittlichen Lebenseinkommens vieler Hochschullehrer. Es ist unsinnig, die Bemühungen um mehr Exzellenz in Forschung und Lehre mit einer fast 20prozentigen Absenkung der Grundgehälter zu flankieren. Hinzu kommen handwerkliche Fehler der W-Besoldungsgesetze und auch Mängel des sog. Vergaberahmens. Der DHV fordert die für die Besoldung der Professoren zuständigen Bundesländer auf, die W-Besoldung fortzuentwickeln. Im Einzelnen schlägt der DHV folgende Änderungen vor:
1. W 3 für Universitäten
Der DHV fordert die Gesetzgeber auf, dem Beispiel Baden-Württembergs zu folgen und im Bereich der Universitäten und den diesen gleichgestellten Hochschulen ausschließlich W 3- Professuren auszubringen.
2. Amtsangemessenes Grundgehalt
Der DHV fordert eine angemessene Erhöhung des Grundgehalts. Bereits das Grundgehalt muss den hohen Anforderungen an das Amt und den ebenso hohen Qualifikationserfordernissen für das Amt des Universitätsprofessors gerecht werden und attraktiv sein. Hochschullehrer müssen daher z. B. in jedem Fall mehr als Lehrer verdienen. Der DHV fordert für W 3 ein Grundgehalt in Höhe von 5.300 Euro. Solange es noch W 2-Universitätsprofessoren gibt, ist als Sofortmaßnahme das Grundgehalt auf 4.700 Euro aufzustocken.
3. Besoldungsdurchschnitt und Vergaberahmen
Der DHV fordert die Länder auf, die Vergaberahmen zu flexibilisieren. Es muss sichergestellt werden, dass die im Vergaberahmen zur Verfügung stehenden Budgets auch tatsächlich den Professoren zugutekommen. Dies ist nicht immer und überall der Fall. Es muss den Universitäten im Weiteren erlaubt werden, durch Zuwendungen Dritter den Vergaberahmen zu erhöhen. Der statistisch errechnete Besoldungsdurchschnitt in einem Land darf nur die Untergrenze für das tatsächliche Besoldungsaufkommen darstellen.
4. Struktur der Leistungsbezüge
Auch in Zukunft ist nach Auffassung des DHV zwischen Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktions-Leistungsbezügen zu differenzieren. Erfolg im Wettbewerb um die besten Köpfe führt zwangsläufig dazu, dass das Gros des variablen Besoldungsbudgets für Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge ausgegeben wird. Dementsprechend geringer wird das Budget für besondere Leistungsbezüge. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DHV den Universitäten zwei Vergabemodelle: Entweder werden besondere Leistungsbezüge nur für herausragende wissenschaftliche Leistungen vergeben, sodass nur wenige Professoren in den Genuss dieser Bezüge gelangen. Dieses Modell reduziert den Verfahrensaufwand ganz erheblich und trägt dem Leistungsgedanken ausreichend Rechnung. Alternativ wäre in Anlehnung an US-amerikanische Modelle zu erwägen, unter Einschluss der allgemeinen Besoldungserhöhungen jährlich besondere Leistungsbezüge an überdurchschnittliche Hochschullehrer zu vergeben. Dieses Modell ist verfahrensaufwendiger, lässt aber mehr Hochschullehrer in den Genuss von Leistungsprämien kommen. Letztlich fordert der DHV, wissenschaftsfremde Funktionszulagen wie z. B. die Besoldung hauptberuflicher Hochschulleiter oder hauptberuflicher Dekane aus dem Vergaberahmen auszuklammern. Präsidenten und Rektoren müssen international wettbewerbsfähige Gehälter erhalten, diese dürfen jedoch nicht zu einer Schmälerung des für die Honorierung wissenschaftlicher Leistungen vorgesehenen Besoldungsbudgets führen.
5. Forschungs- und Lehrzulagen auch für C-Professoren
Da Forschungs- und Lehrzulagen budgetneutral sind, fordert der DHV, diese Zulagenmöglichkeit auch Professoren, die nach C besoldet werden, zu eröffnen. 3
6. Fehlerrevision
Die handwerklichen Fehler der W-Besoldungsgesetze sind zu beseitigen. Hierzu gehört u. a., sicherzustellen, dass unbefristete Leistungsbezüge von Beginn an ruhegehaltfähig gestellt werden können. Auch sollte für C-Professoren, die auf Antrag in die neue Besoldungsordnung W wechseln wollen, die Möglichkeit eröffnet werden, unbefristete und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zu erhalten.
20. März 2007
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