Der vorliegende Gesetzentwurf ist notwendig, weil die derzeitige gesetzliche Regelung im Schulgesetz zum 21.12.2006 ausläuft. Gewiss könnte man sich auch mit einer schlichten Verlängerung der dortigen Paragrafen 85 bescheiden, sofern man in der musikalischen Bildung der jungen Generation nicht mehr als eine formale und pragmatisch zu handhabende Aufgabe sieht. Fasst man sie dagegen als Gestaltungsaufgabe auf, dann bietet sich die Gelegenheit, ein eigenständiges Gesetz für die Musikschulen zu entwickeln, das sie noch klarer als Bildungseinrichtungen definiert, ihre Aufgaben und qualitativen Ansprüche genauer bestimmt und vor allem das Landesinteresse qualifiziert formuliert. Genau dies hat die Landesregierung mit der vorliegenden Gesetzinitiative im Sinn. Die Hochschulbegabtenförderung und die musische bzw. musikalische Bildung der Jugend ist eine klassische Domäne christlich-demokratischer Bildungspolitik.
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10.11.2005
Pressemeldung
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt