Auszug aus dem Beschluss VG 3 A 220.08 des Verwaltungsgerichts: *Durch die im vorhinein bekannt gewordenen Prüfungsaufgaben kam es bei der Durchführung der Prüfung zu einem prüfungsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler, den der Antragsgegner nicht nur korrigieren durfte, sondern durch Anordnung der Wiederholung der Prüfungsarbeit auch korrigieren musste, um die ihm nach § 43 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO obliegende Verpflichtung zu erfüllen, die Prüfung für den mittleren Schulabschluss "unter einheitlichen Bedingungen" durchzuführen.*
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20.06.2008
Pressemeldung
Landeselternausschuss Berlin (LEA Berlin)