Bildungsministerium lehnt Errichtung eines Jungengymnasiums ab

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg hat heute den Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. zur Errichtung und Betreibung eines Jungengymnasiums zum Schuljahr 2007/2008 abgelehnt.

02.05.2007 Brandenburg Pressemeldung Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Grund:

In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.

Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ.

Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, "dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird". Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung "durch wirksame Maßnahmen zu sorgen". Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.


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