Das Recht auf Inklusion wird verfehlt
(red) Der NRW Gesetzentwurf zur Inklusion erhebe zwar das Gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderungen zur gesetzlichen Regel, lasse aber keine Änderungen im System erkennen, kritisiert Brigitte Schumann in ihrem Beitrag.
31.10.2012 Artikel(Brigitte Schumann) "Der Begriffswandel von der Integration zur Inklusion bedeutet, dass es nicht mehr darum gehen kann, Menschen zur Teilhabe an einem Regelsystem zu befähigen, sondern dieses Regelsystem so einzurichten, dass es gleichermaßen den Bedürfnissen aller Menschen - auch denen mit Behinderungen - gerecht wird." Auf diesen Bedeutungsunterschied weist der NRW Entwurf in seiner Begründung mehrfach verbal hin, jedoch ohne Konsequenzen daraus zu ziehen. Zwar erhebt er das Gemeinsame Lernen von Kindern mit und ohne Behinderungen zur gesetzlichen Regel, lässt aber keine Änderungen im System erkennen. Ein Umbauprogramm für inklusive Bildung sieht anders aus.
Obwohl das gegliederte Regelsystem soziale Ungleichheit (re-)produziert, wird es im Referentenentwurf in gar keiner Weise auf seine grundsätzliche Tauglichkeit für die Gewährleistung des Rechts auf inklusive Bildung "ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit" hinterfragt, wie es in der UN-Konvention heißt. Das war aber auch nicht zu erwarten. Niemand konnte sich der Illusion hingegeben, dass der Entwurf die Schulstrukturfrage stellt und das Regelsystem in Gänze in Frage stellt. Das wäre gleichbedeutend mit der Aufkündigung des Schulfriedens, den SPD, Grüne und CDU auf Landesebene geschlossen haben.
Aber so zu tun, als bräuchte man zur Umsetzung der VN-BRK die Kinder mit Behinderung nur in das Regelsystem aufzunehmen, ohne an dessen Einrichtung Änderungen vorzunehmen, bedeutet, das Gemeinsame Lernen unter das Diktat des Regelsystems zu stellen, es an dessen Bedingungen anzupassen und die gleichberechtigte Anerkennung von Verschiedenheit zu verweigern. Es bedeutet auch, die enormen Widersprüche in der schulpraktischen Umsetzung zu ignorieren mit dem Risiko, das menschenrechtlich begründete Konzept der Inklusion in der Lehrer- und Elternschaft beim ersten gesetzlichen Aufschlag zu diskreditieren.
Widersprüche bleiben unbearbeitet
Widersprüche ergeben sich aus der Unvereinbarkeit von Selektionszwängen und Inklusionsansprüchen. Wie will man die gängige Praxis der Abschulung von Schülerinnen und Schülern mit Leistungsproblemen rechtfertigen, während die einmal aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, die die Unterrichtsvorgaben der Regelschule nicht einmal erfüllen, in der Schule verbleiben? Wieso entfällt für zieldifferent lernende Schülerinnen und Schüler die Klassenwiederholung, während Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung bei Leistungsdefiziten immer noch dem Risiko des Sitzenbleibens ausgesetzt sind?
Wie will man Schülerinnen und Schülern, die als sog. Lernbehinderte in das Gymnasium aufgenommen werden, begreiflich machen, dass sie in dem Augenblick, wo sie keinen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mehr haben, vom Gymnasium automatisch ausgeschlossen werden und die Hauptschule besuchen müssen? Wie will man die von Kindern mit Behinderung im Gemeinsamen Unterricht als Diskriminierung erlebte unterschiedliche Behandlung bei der Leistungsrückmeldung unter dem Vorzeichen von Inklusion begründen?
Wenn diese für ein diskriminierungsfreies Gemeinsames Lernen und Leben im Schulalltag wesentlichen Probleme in diesem Gesetz schon nicht geregelt werden, so müsste doch zumindest die Begründung des Entwurfs Hinweise enthalten, dass in einem nächsten Schritt z. B. Abschulungen und Klassenwiederholungen abgeschafft werden sollen. "Beim Durchlauf durch die Sekundarstufe I reduzieren sich die Schülerzahlen am Gymnasium durch Abschulungen um etwa 6 Prozent, während die Hauptschule ihre Schülerschaft um 29 Prozent im Verlauf der Sekundarstufe I erweitert", stellt Bellenberg für NRW aktuell fest. Dieser altbekannte, aber mit neuen Zahlen belegte Sachverhalt zeigt dringenden Handlungsbedarf an, auch unabhängig von den Erfordernissen des Gemeinsamen Lernens.
Die Logik des Regelsystems setzt sich durch
Während die Inklusion mit der gleichberechtigten Anerkennung von Menschen in ihrer ganzen Unterschiedlichkeit und Vielfalt eine konsequente Dekategorisierung fordert, hält der Entwurf daran fest, dass die sonderpädagogische Förderung durchgängig gebunden bleibt an die Zuschreibung von Behinderung über das stigmatisierende sonderpädagogische Feststellungsverfahren. Die Kinder mit Behinderung bleiben so " die anderen". Mit der Unterscheidung zwischen "zielgleich" und "zieldifferent" lernende Schülerinnen und Schüler mit Behinderung werden soziale Kategorien benutzt, die in der Logik des selektiven, defizitorientierten Regelsystems zu zusätzlicher Diskriminierung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung führen.
Als Regel ist vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen und geistige Entwicklung zu "eigenen Abschlüssen" geführt werden. Für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen ist lediglich " der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich". Offensichtlich ist nicht einmal der einfache Hauptschulabschluss für diese Schülergruppe das erklärte Ziel. Im Klartext bedeutet das, dass die bisherige Erfolglosigkeit im Förderschulsystem im Gemeinsamen Lernen weiter fortgeschrieben wird. Eine inklusive Perspektive müsste jedoch darauf gerichtet sein, den negativen Erwartungshorizont an die Lern- und Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf aufzugeben und einen für alle Lernenden - mit und ohne Behinderungen - einheitlichen Schulabschluss zu entwickeln und vorzusehen, der differenzierte Aussagen macht über die individuell erreichten Kompetenzen.
Inklusive Curricula fehlen
Der Referentenentwurf geht offensichtlich von der Tauglichkeit der Bildungsangebote im Regelsystem für das Gemeinsame Lernen aus. Eine Lehrplankommission soll lediglich die Unterrichtsvorgaben für die verschiedenen Förderschwerpunkte "mit Blick auf fachliche Erfordernisse im Gemeinsamen Lernen" festlegen. Auch hier wird eine einseitige Anpassung des Gemeinsamen Lernens an das Regelsystem vorgenommen. Die Existenz der unterschiedlich anspruchsvollen, schulformbezogenen Curricula wird dagegen fortgeschrieben.
Die UNESCO hat in ihren Leitlinien zu Inklusion deutlich Stellung bezogen zu der notwendigen inklusiven Gestaltung der Curricula und von der Bildungspolitik einheitliche Unterrichtsvorgaben für alle Schulen gefordert, die flexibel angepasst werden an die individuellen Lernbedürfnisse der einzelnen Schüler und Schülerinnen, "so dass jeder von einem gemeinsamen akzeptierten, grundlegenden Level hochwertiger Bildung profitiert".
In Deutschland ist dieses Denken, wonach grundsätzlich niemand ausgeschlossen werden darf von dem Zugang zu hochwertiger Bildung, völlig fremd. Mit den weniger anspruchsvollen curricularen Anforderungen der Hauptschule rechtfertigte die Schulaufsicht bislang den Sachverhalt, dass die Integration zieldifferent lernender Schülerinnen und Schüler vor allem eine Angelegenheit der Hauptschule und eben nicht des Gymnasiums ist.
Inklusive Lern- und Leistungskultur braucht Verankerung
Wenn es tatsächlich ernst ist mit der Forderung, dass alle Schulformen zieldifferent lernende Schülerinnen zukünftig aufnehmen, dann muss eine große Curriculumreform angepeilt werden. Das Ziel muss sein, ein Curriculum zu haben, an dem alle partizipieren, ihrer Lernentwicklung entsprechend auf verschiedenen Kompetenzstufen lernen und sich Wissen und Fähigkeiten selbstbestimmt und mit der notwendigen individuellen Unterstützung aneignen. Zugleich muss das Curriculum auch Spezialisierungen und individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglichen, um die unterschiedlichen Talente angemessen zu fördern.
Dies ist die Basis für eine inklusive Unterrichtsentwicklung, die das Lernen des einzelnen Kindes und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt und nicht die Fächer und die institutionellen Vorgaben. Daran schließt sich eine inklusive Leistungsbewertung an, die nicht mehr die unterschiedlichen Kinder miteinander vergleicht und an durchschnittlichen Leistungsstandards misst, die also auf Ziffernnoten verzichtet und stattdessen Auskunft gibt über individuelle Lernentwicklung und erreichte Kompetenzen im Hinblick auf fachliche Gegenstände.
Bezug zur VN-BRK herstellen - Konvention verwirklichen!
Alle Mängel des Gesetzentwurfs lassen sich darauf zurückführen, dass der Bezug zur VN-Behindertenrechtskonvention mit ihren präzisen Forderungen nicht hergestellt wird. Entsprechend nichtssagend fällt die Definition von inklusiver Bildung aus. Im Entwurf heißt es in § 2, Absatz 5: " In der Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung)."
Weder wird der uneingeschränkte Rechtsanspruch des Kindes auf inklusive Bildung im Entwurf aufgenommen noch die daran geknüpfte menschenrechtliche Begründung. Neben der Befähigung "zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft" geht es darum, "die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken".
Besonders auffällig ist, dass die von der Konvention geforderten "angemessenen Vorkehrungen" für einen diskriminierungsfreien Zugang zum allgemeinen Schulsystem und zu "hochwertiger Bildung" nicht einmal als Terminus, geschweige denn ihrer Bedeutung nach im Entwurf erwähnt werden. Dagegen beeilt man sich, gleich zu Anfang des Begründungsteils alle Ansprüche unter den Vorbehalt der progressiven Realisierung zu stellen und damit zu relativieren, wie es schon die KMK getan hat.
Besonders hellhörig müssen die Formulierungen machen, die sich auf die Durchführung des Gemeinsamen Lernens beziehen. Es wird "im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. (…) Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich.". In fataler Weise trifft diese Beschreibung auf die Verhältnisse zu, wie wir sie derzeit in vielen integrativen Lerngruppen an weiterführenden Schulen nach dem Prinzip des "Anything goes" vorfinden. Im Sinne der Konvention müssen dringend Qualitätsmaßstäbe mit entsprechenden Ressourcen festgelegt werden, die darauf zielen, weitestgehend innere Differenzierung im Sinne einer inklusiven Unterrichtsentwicklung zu realisieren.
Der Gesetzentwurf beruft sich auf die Beschlüsse der KMK und betont nachdrücklich und mit einem gewissen Stolz, dass NRW diese Beschlüsse "maßgeblich beeinflusst" hat. So sieht der Gesetzentwurf auch aus, möchte man am liebsten laut rufen. Dem Schulministerium sei dringend geraten, den Entwurf in der Besinnung auf die VN-BRK zu überarbeiten.
Zur Person
Dr. Brigitte Schumann war 16 Jahre Lehrerin an einem Gymnasium, zehn Jahre Bildungspolitikerin und Mitglied des Landtags von NRW. Der Titel ihrer Dissertation lautete: "Ich schäme mich ja so!" - Die Sonderschule für Lernbehinderte als "Schonraumfalle" (Bad Heilbrunn 2007). Derzeit ist Brigitte Schumann als Bildungsjournalistin tätig.
Keine Kommentare vorhanden