Gilt der Datenschutz für Lehrer nicht?
Heftige Kritik an der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Nennung von Lehrernamen auf Internetplattformen wie etwa spickmich.de hat der Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbandes, Heinz-Peter Meidinger, geübt. "Die bisherige Rechtsprechung des Landgerichtes Köln und die aktuelle Einschätzung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Köln erlaubt es praktisch allen Internetplattformen, Meinungsäußerungen über Lehrer einschließlich deren personenbezogener Daten zu veröffentlichen, solange darin keine Schmähkritik enthalten ist. Diese Ausführungen zur angeblich zulässigen Namensnennung sind nach Ansicht namhafter Juristen und Datenschützer unhaltbar. Öffentliche Namensnennung unterliegt grundsätzlich einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt," so Meidinger.
09.11.2007 Pressemeldung Deutscher Philologenverband (DPhV)Es liegen nach Ansicht des DPhV-Vorsitzenden eindeutig keine Gründe vor, Lehrer von diesem Datenschutz auszunehmen, wie etwa bei Prominenten oder aktuellen Ereignissen. Meidinger wandte sich auch gegen die Ansicht des Landgerichts Köln, mit dem Einverständnis der Namensnennung auf der Schulhomepage habe ein Lehrer das Recht auf Datenschutz gleichsam verloren.
Der Begriff der informationellen Selbstbestimmung im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts schließe geradezu aus, dass sich eine Person mit der ersten Einverständniserklärung praktisch in alle Zukunft unwiderruflich festgelegt habe, auf Datenschutz im Internet zu verzichten.
Der DPhV-Vorsitzende verwies darauf, dass es in der Lehrerschaft erhebliche Unruhe gebe, weil die bisherige Rechtsprechung offensichtlich wenig Veranlassung sehe, gegen die immer stärker zunehmenden Versuche vorzugehen, Lehrer im Internet öffentlich an den Pranger zu stellen.In diesem Zusammenhang erneuerte Meidinger seine Kritik an dem Internetportal spickmich.de. Zwar hätten die Betreiber inzwischen Maßnahmen getroffen, um Schmähkritiken zu verhindern. Der Verbandschef betonte: "Tatsache bleibt, dass dieses Internetportal extrem manipulationsanfällig ist und dass nach wie vor ein Lehrer öffentlich bundesweit als Versager mit Namensnennung und Schule an den Pranger gestellt wird, wenn fünf Personen – das müssen nicht mal Schüler sein – beschließen, ihm die Note 5 oder 6 zu geben – aus welchen Gründen auch immer. Das hat mit grundgesetzlich geschützter Meinungsfreiheit rein gar nichts zu tun!"
Der Philologenverbandsvorsitzende wandte sich auch gegen das öffentlich vorgebrachte Argument, wer benote, müsse sich auch selbst Benotung gefallen lassen: "Kein Lehrer benotet öffentlich im Internet Schüler. Da würde ein Sturmlauf der Empörung entstehen, wenn Lehrer Schülernoten ins Internet stellen würden."
Abschließend wies Meidinger auf seine bereits früher geäußerte Ansicht hin, dass sich natürlich auch Lehrer berechtigter Kritik stellen müssten und nicht zu empfindlich sein dürften: "Solches kritisches Feedback gehört aber in die Schule und nicht ins Internet. Viele Schulen haben gute Erfahrungen mit anonymisierten Rückmeldeverfahren gemacht, bei denen Schüler ihren Lehrern in schriftlicher Form Kritik, aber auch Lob und Anregungen mitteilen."
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