Urteil

Junge muss zuständige Grundschule besuchen

(red/pm) Der Vater eines Erstklässlers – ein Mann aus Rheinhessen - hat keinen Anspruch darauf, dass sein Sohn wegen der familiären Situation durch einen Schulbezirkswechsel eine andere Grundschule besuchen kann. Das entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren.

26.08.2010 Artikel
  • © bikl.de

Der Vater hatte zunächst bei der für seinen ältesten Sohn zuständigen Grundschule beantragt, dem Jungen zu erlauben, eine andere Grundschule zu erlauben. Als Grund gab er an, dass diese Schule in derselben Laufrichtung wie der Kindergarten, den sein zweitältestes Kind besuche, liege. Die an sich für seinen Sohn vorgesehene Grundschule jedoch befinde sich in entgegengesetzter Richtung. Der Schulbezirkswechsel würde es seiner stark belasteten Ehefrau ermöglichen, das Begleiten der beiden Kinder zur Schule beziehungsweise zum Kindergarten zu verbinden. Dies wäre für sie eine Erleichterung, zumal sie auf ihren Wegen stets zusätzlich die beiden jüngsten Kinder im Kinderwagen mitnehmen müsse. Die Schulleitung lehnte den Antrag ab und der Vater wandte sich an das Verwaltungsgericht.

Dort haben die Richter der 6. Kammer nun ebenfalls seinen Antrag abgelehnt. Neben der individuellen Situation des Schülers und seiner Eltern müsse nämlich auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung, die der möglichst gleichmäßigen Auslastung der Schulen diene, berücksichtigt werden. Gemessen daran, liege hier kein wichtiger Grund vor, befanden die Richter. Die an sich für den Sohn des Antragstellers zuständige Schule sei nicht unzumutbar weit von dessen Wohnung entfernt. Der Schulweg lasse sich ohne Weiteres zu Fuß zurücklegen und sei nicht gefährlich, so dass der Junge allenfalls in der Anfangsphase durch seine Mutter begleitet werden müsse, dann aber den Weg allein gehen könne.

Dass die Mutter in der Anfangsphase zusätzlich belastet werde, indem sie das zweitälteste Kind zu dem in anderer Laufrichtung gelegenen Kindergarten bringen müsse, rechtfertige einen Schulbezirkswechsel nicht, zumal es häufig vorkomme, dass Eltern – insbesondere bei Berufstätigkeit - wegen des Schulbesuchs ihrer Kinder zusätzliche Wegstrecken zurücklegen müssten. 6 L 843/10.MZ, Beschluss vom 12.08.2010


Schlagworte

Keine Kommentare vorhanden

Sie sind derzeit nicht angemeldet. Um Kommentare verfassen zu können, müssen Sie sich vorab bei uns registrieren. Alternativ können Sie sich über Ihren Facebook-Account anmelden.
Anmelden