Katholische Schule darf muslimischen Schulanfänger ablehnen
(red/pm) Die katholische Bonifatius-Grundschule der Stadt Paderborn darf die Aufnahme eines muslimischen Schulanfängers ablehnen, weil seine Eltern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten verweigern. Mit diesem Eilbeschluss hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster gestern einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
05.09.2013 ArtikelBei der Schulanmeldung im November hatten sich die Eltern den im Anmeldebogen vorformulierten ausdrücklichen Wunsch nach einer Teilnahme am Religionsunterricht und an Schulgottesdiensten nicht unterschrieben. Deswegen lehnte der Schulleiter die Aufnahme ab. Die Eltern sehen in dieser Forderung der Grundschule einen "Verfassungsbruch" und ein "Aufdrängen" der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht gegenüber Andersgläubigen. Außerdem habe die Bonifatiusschule ihren Charakter als Bekenntnisschule verloren, weil nur weniger als die Hälfte ihrer Schüler katholisch seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass der Schulleiter einer Bekenntnisgrundschule die Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers von einer ausdrücklichen Einverständniserklärung seiner Eltern mit der Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten dieses Bekenntnisses abhängig machen darf. Beide Forderungen fänden eine hinreichende Grundlage in den schulrechtlichen Vorschriften über den Religionsunterricht und die Bekenntnisschulen. Eine bestehende Bekenntnisgrundschule verliere diese Eigenschaft auch nicht allein durch einen signifikanten Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler. Vielmehr erfordere dies eine förmliche Änderung der Schulart durch entsprechenden Ratsbeschluss des kommunalen Schulträgers. Solange ein solcher Beschluss fehle, dürfe der Schulleiter die Aufnahme bekenntnisfremder Schüler daran knüpfen, dass der Schüler am katholischen Religionsunterricht teilnimmt. Der Vorwurf des Verfassungsbruchs gegenüber dem Schulleiter entbehre jedenfalls für das Eilverfahren einer tragfähigen Grundlage. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 19 B 1042/13
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