Urteil

Kopien gehören zur Lernmittelfreiheit

(red/pm) Die in der Sächsischen Verfassung garantierte Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften. Die Schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies entschied die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden (Az. 5 K 1790/08).

02.08.2011 Artikel

Geklagt hatte die Gemeinde Königswartha gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die "notwendigen Schulbücher" denn nach dem Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Verfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.

Dem folgten auch die Richter in ihrer Entscheidung. Sie stellten fest, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff "Lernmittel" weit zu verstehen sei. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt seien. Folglich seien auch Kopien von Arbeitsmitteln Lernmittel.

Zwar bestimme die Verfassung, dass das Nähere durch ein Gesetz - hier das Schulgesetz - geregelt werde. Die Beschränkung auf "notwendige Schulbücher" in diesem Gesetz müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten werde. Und dafür bestehe im konkreten Fall kein Anhaltspunkt.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.


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  • Verwaltungsgericht Dresden

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