Urteil

Scheidungskind bekommt keine Fahrkostenbeihilfe

(red/pm) Für die Erstattung von Schülerfahrkosten kommt es auch dann allein auf die melderechtliche Hauptwohnung und deren Entfernung zur nächstgelegenen Schule an, wenn der betroffene Schüler nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel bei Mutter und Vater wohnt (sog. "Doppelresidenzmodell"). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

22.07.2011 Artikel

Der Kläger besucht ein Gymnasium in Mainz. Er lebt nach der Scheidung seiner Eltern im wöchentlichen Wechsel gleichermaßen bei der Mutter wie beim Vater. Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten zur Schule lehnte die beklagte Stadt mit der Begründung ab, sein Schulweg, für dessen Berechnung allein die bei der Mutter gemeldete Hauptwohnung maßgeblich sei, betrage weniger als 4 km. Dass die Wohnung seines Vaters wesentlich weiter von der Schule entfernt liege, sei demgegenüber unerheblich. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Fahrkosten zur Hälfte zu übernehmen, weil der Kläger in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen wohne. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr abgeändert und die Klage abgewiesen.

Für die Länge des Schulwegs sei allein die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne maßgebend, so dass eine anteilige Fahrkostenerstattung auch dann ausscheide, wenn ein Schüler tatsächlich gleichermaßen bei beiden Elternteilen wohne. Schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Landesschulgesetzes ergebe sich, dass für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu berücksichtigen sei. Hierbei könne es sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften nur um die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne handeln. Unnötiger Verwaltungsaufwand werde durch die Anlehnung an das Melderecht vermieden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Aktenzeichen: 2 A 10395/11.OVG


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