Schulministerium: Regelung der Personalvertretung ist nicht verfassungswidrig

Schulministerium weist den Vorwurf der GEW zurück, die Regelung der Personalvertretung im neuen Schulgesetz sei verfassungswidrig. Die rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes lassen bereits jetzt gerade für den Schulbereich abweichende Regelungen von den ansonsten geltenden Vorschriften zu. Dementsprechend gibt es schon heute Regelungen im Personalvertretungsgesetz des Landes, die vom Rahmen des Bundesgesetzes abweichen.

22.09.2006 Nordrhein-Westfalen Pressemeldung Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Schulgesetz sieht vor, dass der Lehrerrat der einzelnen Schule in den Fällen, in denen der Schulleiter personalrechtliche Entscheidungen trifft, die Beschäftigten der Schule vertritt. Dies ist bereits in dem Modellversuch "Selbstständige Schulen" erprobt und kein rechtliches Neuland. Die Landesregierung hat sich seinerzeit die Zulässigkeit einer solchen Regelung durch ein Rechtsgutachten eines renommierten Verwaltungswissenschaftlers ausdrücklich bestätigen lassen.

Staatssekretär Günter Winands hierzu: "Ich kann nicht nachvollziehen, warum die GEW die Interessenvertretung der Beschäftigten nicht an der einzelnen Schule ansiedeln möchte."Der Lehrerrat als Beschäftigtenvertretung solle, so Winands weiter, korrespondieren mit der zunehmenden Selbstverantwortlichkeit der Schulleitungen und eine sach- und ortsnahe Interessenvertretung gewährleisten.

Winands verwies darauf, dass schon das von den Lehrerverbänden vorgelegte Gutachten von Prof. Pechstein mit der Behauptung, es sei rechtlich unmöglich Schulleitungen in Führungsfunktionen auf Zeit zu beschäftigen, vor dem OVG keine Bestätigung gefunden hatte. Im Übrigen würden durch die Föderalismusreform auch für den öffentlichen Dienst den Ländern erweiterte Spielräume eröffnet.


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