VG-Urteil: Kultusministerium prüft Urteilsbegründung im Fall Graber und entscheidet dann über Rechtsmittel
Das Kultusministerium wird das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart nach Zugang der schriftlichen Urteilsbegründung eingehend prüfen und anschließend darüber entscheiden, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird.
07.07.2006 Pressemeldung Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-WürttembergUngeachtet dessen bleibt das Kultusministerium bei seiner bisherigen Auffassung, dass das Kopftuch auch eine politische Botschaft beinhalten kann, deren Inhalt nicht mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar ist. "Der entscheidende Punkt ist die Mehrdeutigkeit. Das Kopftuch kann eben auch als Symbol des politischen Islamismus verstanden werden", unterstrich Kultusminister Helmut Rau. Im Gegensatz dazu sei weder mit der christlichen Ordenstracht noch mit der jüdischen Kippa eine politische Botschaft verbunden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.06.2004 in Sachen Ludin ebenfalls festgestellt, dass im Kopftuch in jüngster Zeit verstärkt auch ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen werde, in dem die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie die individuelle Selbstbestimmung und ins-besondere die Emanzipation der Frau, zum Ausdruck komme. Diese Bekundung sei geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern sowie den Schul-frieden zu gefährden.
Bei der Ordenstracht hingegen handelt es sich um eine Darstellung von christlichen kulturellen Traditionen und Werten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde verdeutlicht, dass unter die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz auch die Ordenstracht fallen soll, weil gerade die Zugehörigkeit zu einem Orden ein markantes Beispiel für die Prägung der Kultur und Bildung durch das Christentum ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die differenzierende Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz für verfassungsgemäß befunden. Es liegt nach Ansicht des Kultusministeriums kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die Regelungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 und 3 Schulgesetz eine sachgerechte Differenzierung treffen.
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