Zu weiter Schulweg oder die falschen Mitschüler?
(red/pm) Richtschnur für einen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa einem Kilometer, so das Verwaltungsgericht Berlin. Es verpflichtete jetzt den Bezirk Berlin-Mitte Kinder an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen. Dort bleiben sie denn wohl auch eher unter ihresgleichen.
04.08.2011 ArtikelDas Bezirksamt Mitte von Berlin hatte im September 2010 acht Grundschulen in einem Radius von fünf Kilometern zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich zusammengefasst. Davon betroffen sind die Grundschule am Arkonaplatz, die Papageno-Grundschule, die Kastanienbaum-Grundschule, die Heinrich-Seidel-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz und die GutsMuths-Grundschule. Diese Neuordnung stützte sich auf das Berliner Schulgesetz, das die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche ausdrücklich zulässt. Die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs hat zur Folge, dass jede Schule dieses Einschulungsbereichs für alle Kinder, die in diesem Bereich wohnen, die zuständige Grundschule ist. Die Kinder haben daher keinen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung am nächsten liegenden Schule.
Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazitätsgründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereichs den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen altersangemessenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefahrenträchtigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien.
Unter dem Titel "Die Mauer in den Köpfen - Migrationspolitik in der Grundschule durch die Hintertür" hatte Monitor bereits am 14. Juli über den Grundschulstreit in Berlin berichtet, bei dem es wohl weniger um die Länge des Schulwegs geht als vielmehr darum dass "die behüteten deutschen Kleinen auf die Weddinger Seite gehen müssen."
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschlüsse der 9. Kammer vom 27. Juli 2011 – VG 9 L 188.11, VG 9 L 189.11, VG 9 L 192.11 VG, 9 L 210.11 und VG 9 L 215.11.
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- Verwaltungsgericht Berlin
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