Die Klage der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen e.V. (IRH), das Hessische Kultusministerium zu verpflichten, unter Mitwirkung der IRH und in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen islamischen Religionsunterricht an hessischen Schulen einzuführen, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 15.06.2004 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht war nicht davon überzeugt, "dass es sich bei dem Kläger um einen Verein aus natürlichen Personen handelt, der nach seinen Organisationsstrukturen den von einem Verein im demokratischen Rechtsstaat zu fordernden Mindestansprüchen genügt". Kultusministerin Karin Wolff sieht sich deshalb bestätigt: "Wir hatten den Antrag solide geprüft und eine Entscheidung sorgfältig vorbereitet. Das Gerichtsurteil vollzieht nach meinem ersten Eindruck die Argumentationslinie des Kultusministeriums im Wesentlichen nach." Wolff ruft dabei noch einmal in Erinnerung: "Das Grundgesetz setzt eine klare Schranke: Der Staat kann allein keinen bekenntnisorientierten Unterricht anbieten", so Wolff. Dies könne nur in inhaltlicher Verantwortung eines religiösen Partners in Kooperation mit dem Staat und unter Beachtung der staatlichen Ansprüche an den Partner geschehen.
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16.06.2004
Pressemeldung
Hessisches Kultusministerium