Eine angestellte Lehrkraft hat bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt tariflichen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, auch dann, wenn zuvor eine entsprechende Verzichtserklärung unterschrieben wurde. Das [Bundesarbeitsgericht](http://bildungsklick.de/datei-archiv/51767/bundesarbeitsgericht_121016.pdf) gab heute einer Lehrerin aus NRW recht, die nicht vor die Wahl gestellt werden wollte, entweder diesen Verzicht auf dem Antragsformular für die Dienstreise schriftlich zu erklären oder keine Klassenfahrt durchzuführen. Die GEW, deren Mitglied die Klägerin ist und die ihr Rechtsschutz gewährte, begrüßte das Urteil.
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16.10.2012
Pressemeldung
GEW Nordrhein-Westfalen