Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern an Terminals zugänglich machen, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass ein urheberrechtswidriger Missbrauch der eingescannten Werke ausgeschlossen bleibt. Deshalb dürfen diese Werke nur an reinen Leseterminals zugänglich gemacht werden, an denen technische Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Weiterverbreitung durch Vervielfältigung oder Ausdrucken verhindert. Das geht aus einer soeben begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG hervor.
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02.12.2009
Pressemeldung
Börsenverein des Deutschen Buchhandels